Donnerstag, 18. Oktober 2012

Auslegung des Merkmals �Aufstieg - ohne� für den Strukturausgleich der Länder

Die neue Entgeltstruktur des TV-L hat für aus dem BAT übergeleitete Angestellte teilweise Einbußen bei der individuellen Entgeltentwicklung im Vergleich zu der Vergütungserwartung bei Fortbestand des BAT zur Folge. Zur Abmilderung dieser sog. Exspektanzverluste haben die Tarifvertragsparteien einen Strukturausgleich vereinbart. Dabei haben sie nicht auf individuelle Einkommensverluste abgestellt, sondern die Exspektanzverluste typisierend für verschiedene Beschäftigtengruppen ermittelt. Ob und welche Angestellten Anspruch auf Strukturausgleich haben, ergibt sich aus einer Tabelle. In dieser ist in der ersten Spalte die Entgeltgruppe im TV-L, in der zweiten Spalte die „Vergütungsgruppe bei In-Kraft-Treten TVÜ“ und in der dritten Spalte unter der Überschrift „Aufstieg“ entweder eine höhere Vergütungsgruppe mit dem Zusatz „nach … Jahren“ oder der Begriff „ohne“ angeführt. Aus den weiteren Spalten der Tabelle ergibt sich auf der Grundlage des Ortszuschlags und der Lebensaltersstufe bei Inkrafttreten des TVÜ-Länder die Höhe des Ausgleichsbetrags und die Dauer des Bezugs des Strukturausgleichs. Für den Anspruch ist es unerheblich, ob die in der zweiten Spalte genannte Vergütungsgruppe vor Inkrafttreten des TVÜ im Wege des Bewährungs- oder Fallgruppenaufstiegs erreicht wurde oder nicht.

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Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 18.10.2012

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