Montag, 12. Juli 2010

Zum Sonderausgabenabzug von Beiträgen zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen für die Veranlagungszeiträume vor 2005

Die Beschwerdeführer, eine selbständige Rechtsanwältin sowie ein selbständiger Arzt und seine Ehefrau, rügen eine zu niedrige einkommensteuerliche Berücksichtigung ihrer Beiträge insbesondere zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen durch § 10 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 10 Abs. 3 Einkommensteuergesetz in den bis zum 31.12.2004 geltenden Fassungen.

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Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 14.03.2008

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