Montag, 12. Juli 2010

Widerruf eines Gesellschaftsbeitritts nach HaustürwiderrufsG: Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft mit EU-Richtlinie vereinbar

Der Beklagte hat 1991 aufgrund von Verhandlungen, die in seiner Privatwohnung geführt worden sind, seinen Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) erklärt.

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Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 12.07.2010

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