Mittwoch, 29. Juli 2009

Rückerstattung der Ausbildungskosten

Rechtsanwalt Richter aus Düsseldorf hat auf JuraPortal24.de einen neuen Artikel veröffentlicht: Rückerstattung der Ausbildungskosten

Gem. � 56 Abs. 4 Nr. 1 SG muss ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder Fachausbildung verbunden war und der auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf einen Antrag entlassen gilt, die entstandenen Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten.

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