Donnerstag, 30. Juli 2009

Beantwortung "Kleiner Anfragen" durch die Bundesregierung nicht verfassungsgemäß

Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 6. Juni 2006, die sich u.a. auch mit der Klage von Abgeordneten des schwedischen Parlaments, die durch den schwedischen Geheimdienst bespitzelt worden waren, beschäftigte, war konkreter Anlass für ein Auskunftsbegehren von vier Abgeordneten des Deutschen Bundestages und der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen. Diese fünf Antragsteller richteten am 13. Juni 2006 und am 1. August 2006 sog. Kleine Anfragen an die Bundesregierung, um zu erfahren, ob und ggf. welche Informationen der Bundesnachrichtendienst und die Nachrichtendienste der Länder über die Abgeordneten des Deutschen Bundestages sammeln. Die Bundesregierung lehnte die Antworten teilweise mit dem Hinweis darauf ab, dass sie sich zu der Arbeitsweise, der Strategie und dem Erkenntnisstand der Nachrichtendienste des Bundes, die geheimhaltungsbedürftig seien, grundsätzlich nur in den dafür vorgesehenen besonderen Gremien des Deutschen Bundestages äußere. Weiterhin verwies sie darauf, dass sie dem Parlamentarischen Kontrollgremium am 5. April 2006 darüber berichtet habe, und dass sie zu den rechtlichen Voraussetzungen und Grenzen der nachrichtendienstlichen Beobachtung von Abgeordneten auch gegenüber dem Ältestenrat des Deutschen Bundestages Stellung genommen habe bzw. sich dazu nur in in den dafür vorgesehenen besonderen Gremien des Deutschen Bundestages äußern werde. Auf einzelne Fragen gab die Bundesregierung keine Auskunft mit der Begründung, dass die Tätigkeit der Nachrichtendienste gefährdet würde. Hinsichtlich der Fragen zu Sachverhalten vor der 9. Wahlperiode des Deutschen Bundestages wies die Bundesregierung auf die gesetzlichen Löschungspflichten hin, aufgrund derer die entsprechenden Datensätze nicht mehr vorliegen. Gegebenenfalls vorhandene Informationen zu den die Zeiträume der Anfrage betreffenden Altakten könn! ten nich t innerhalb des im Rahmen einer "Kleinen Anfrage" gemäß § 104 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages zur Verfügung stehenden Zeitraums erschlossen werden.

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Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 30.07.2009

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