Mittwoch, 18. Februar 2009

Unwirksame Farbwahlklausel für Schönheitsreparaturen während der Mietzeit

Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat seine Rechtsprechung bestätigt, nach der eine Klausel zur Durchführung der Schönheitsreparaturen unwirksam ist, die dem Mieter während der Mietzeit vorgibt, die Mieträume in einer ihm vorgegebenen Farbwahl zu streichen.

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Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 18.02.2009

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