Donnerstag, 19. Februar 2009

Aktuelles zum Wohnraummietrecht

Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass eine Klausel über die Vornahme von Schönheitsreparaturen insgesamt unwirksam ist, wenn sie die Verpflichtung enthält, auch den Außenanstrich von Türen und Fenstern vorzunehmen.

Jetzt die ganze Nachricht auf JuraPortal24.de lesen: Unwirksamkeit einer Schönheitsreparaturklausel bei Verpflichtung des Mieters zur Vornahme des Außenanstrichs von Türen und Fenstern sowie des Anstrichs einer Loggia

Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 19.02.2009

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