Dienstag, 16. Dezember 2008

Verfassungsbeschwerde gegen Gesetz zum Verbot der Schlangenhaltung erfolglos

Die Verfassungsbeschwerde eines Besitzers von giftigen Schlangen, der sich unmittelbar gegen das in Hessen geltende gesetzliche Verbot der Haltung gefährlicher Tiere wendet (siehe § 43a des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung - HSOG), wurde von der 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts nicht zur Entscheidung angenommen.

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Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 16.12.2008

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