Dienstag, 16. Dezember 2008

Grenzen außervertraglicher Herstellerpflichten bei Produkten mit Sicherheitsmängeln

Die klagende Pflegekasse verlangt die Erstattung von Nachrüstungskosten für Pflegebetten aus der Produktion der Beklagten, die sie ihren Versicherten für die häusliche Pflege zur Verfügung gestellt hatte. Nachdem die zuständigen Behörden über Sicherheitsrisiken der Betten informiert hatten und die Beklagte die Übernahme der Nachrüstungskosten abgelehnt hatte, ließ die Klägerin die Betten auf eigene Kosten nachrüsten.

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Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 16.12.2008

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