Dienstag, 9. Dezember 2008

Mitbestimmung bei Umgruppierung - Zustimmungsverweigerung in Textform

Das Schriftlichkeitsgebot des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG wird auch durch die Einhaltung der Textform des § 126b BGB erfüllt.

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Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 09.12.2008

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