Mittwoch, 10. Dezember 2008

Aktuelles zum Arbeitsrecht

Eine Verweisungsklausel in einem Arbeitsvertrag für ein Arbeitsverhältnis bei einem Arbeitgeber, der Mitglied des Diakonischen Werkes in Hessen und Nassau (DWHN) ist, nimmt jedenfalls dann das gesamte Arbeitsvertragsrecht des DWHN (insbesondere die Arbeitsvertragsordnung für Angestellte - AngAVO/DW) hinreichend transparent in Bezug, wenn als Bezugnahmeobjekt der „BAT in der jeweiligen Fassung des DWHN“ genannt wird. Damit werden die nach Maßgabe des Arbeitsrechtlichen Regelungsgesetzes (ARRG) des DWHN durch die gemeinsame, paritätisch besetzte Arbeitsrechtliche Kommission der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau und des DWHN gefassten Beschlüsse zur Änderung dieses Arbeitsvertragsrechts Inhalt des Arbeitsvertrags. Deshalb ist auch die im Juli 2005 beschlossene Neufassung der AngAVO/DW von der arbeitsvertraglichen Bezugnahme erfasst. Die zu Grunde liegenden Arbeitsrechtlichen Regelungen entsprechen der Bestimmung einer vertraglichen Leistungspflicht durch einen Dritten im Sinne von § 317 Abs. 1 BGB. Sie ist nicht grob unbillig im Sinne von § 319 Abs. 1 BGB. In der Folge beträgt deshalb die neu geregelte regelmäßige Arbeitszeit seit dem 1. Oktober 2005 somit 40,0 statt bisher 38,5 Wochenstunden. Auch der bereits im Mai 2005 beschlossene Wegfall eines Urlaubsgeldes ist wirksam.

Jetzt die ganze Nachricht auf JuraPortal24.de lesen: Vertragliche Bezugnahme von diakonischen Arbeitsvertragsregelungen in der jeweils geltenden Fassung - Änderung durch einen Beschluss der Arbeitsrechtlichen Kommission der Evangelischen Kirche und des Diakonischen Werkes

Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 10.12.2008

Haben Sie noch Fragen zum Arbeitsrecht? Bei JuraPortal24.de finden Sie Anwälte für Arbeitsrecht, die Ihnen schnell und kompetent weiterhelfen.