Der für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass § 23 Abs. 2 der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBLS), der die Zahlung eines Gegenwerts für die bei der VBL verbleibenden Versorgungslasten bei Beendigung einer Beteiligung regelt, wegen unangemessener Benachteiligung des ausgeschiedenen Beteiligten unwirksam ist.
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Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 10.10.2012
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