Grunderwerbsteuerrecht verfassungswidrig
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Mit dem am 14. Dezember 2010 in Kraft getretenen Jahressteuergesetz 2010 hat der Gesetzgeber die eingetragenen Lebenspartner den Ehegatten hinsichtlich sämtlicher für sie geltenden grunderwerbsteuerlichen Befreiungen gleichgestellt. Diese Neufassung des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) gilt jedoch nicht rückwirkend, sondern ist auf Erwerbsvorgänge nach dem 13. Dezember 2010 beschränkt. Für alle noch nicht bestandskräftigen Altfälle ab Inkrafttreten des Lebenspartnerschaftsgesetzes am 1. August 2001 gelten daher weiterhin die Bestimmungen des Grunderwerbsteuergesetzes in der Fassung von 1997 (GrEStG a. F.), das für eingetragene Lebenspartner - anders als für Ehegatten - keine Ausnahme von der Besteuerung des Grunderwerbs vorsieht. Nach der für das Ausgangsverfahren maßgebenden Regelung des § 3 Nr. 4 GrEStG a. F. ist der Grundstückserwerb durch den Ehegatten des Veräußerers von der
Grunderwerbsteuer befreit. Von der Besteuerung ausgenommen ist auch der Grundstückserwerb im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach der Scheidung durch den früheren Ehegatten des Veräußerers (§ 3 Nr. 5 GrEStG a. F.). Ferner sieht § 3 GrEStG a. F. - vorwiegend aus güterrechtlichen Gründen - weitere Befreiungsvorschriften für Ehegatten vor. <p>Jetzt die ganze Nachricht auf JuraPortal24.de lesen: <a href="http://www.juraportal24.de/nachrichten/2698/vermoegensauseinandersetzung/ungleichbehandlung_von_ehegatten_und_eingetragenen_lebenspartnern_im
grunderwerbsteuerrecht_verfassungswidrig.html">Ungleichbehandlung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern im
Grunderwerbsteuerrecht verfassungswidrig</a></p>
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<p>Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 08.08.2012</p><p>Brauchen Sie Rechtsberatung zu diesem Thema? Dann finden Sie doch bei JuraPortal24.de einen passenden <a href="http://www.juraportal24.de/rechtsanwaelte/vermoegensauseinandersetzung/rechtsanwalt_vermoegensauseinandersetzung.html"><strong>Rechtsanwalt für Vermögensauseinandersetzung</strong></a>.</p>