Dienstag, 7. August 2012

Regelung zur Wahlberechtigung von Auslandsdeutschen verfassungswidrig

Die im Ausland lebenden Deutschen sind gemäß § 12 Abs. 2 des Bundeswahlgesetzes (BWG) in der hier maßgeblichen, gegenwärtigen Fassung wahlberechtigt, wenn sie vor ihrem Fortzug mindestens drei Monate ununterbrochen in Deutschland gewohnt haben oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten.

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Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 07.08.2012

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