Die im Ausland lebenden Deutschen sind gemäß § 12 Abs. 2 des Bundeswahlgesetzes (BWG) in der hier maßgeblichen, gegenwärtigen Fassung wahlberechtigt, wenn sie vor ihrem Fortzug mindestens drei Monate ununterbrochen in Deutschland gewohnt haben oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten.
Jetzt die ganze Nachricht auf JuraPortal24.de lesen: Regelung zur Wahlberechtigung von Auslandsdeutschen verfassungswidrig
Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 07.08.2012
Noch mehr aktuelle Informationen finden Sie hier: Rechtsanwaltsverzeichnis | Rechtsberatung