behördliche Weisung zur Dokumentation notarieller Verwahrungsgeschäfte
Message-ID: <764eedd6bdd94347786660dd7aaa1cbf@www.juraportal24.de>
X-Priority: 3
X-Mailer: PHPMailer [version 1.73]
MIME-Version: 1.0
Content-Transfer-Encoding: 8bit
Content-Type: text/html; charset=UTF-8; format=flowed
Notare werden als unabhängige Träger eines öffentlichen Amtes für die Beurkundung von Rechtsvorgängen und andere Aufgaben auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege in den Ländern bestellt. Sie unterstehen der Aufsicht durch den Präsidenten des Landgerichts, durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts sowie durch die Landesjustizverwaltung (§ 92 Bundesnotarordnung - BNotO), die unter anderem die regelmäßige Prüfung und Überwachung der Amtsführung der Notare umfasst. Der Notar ist verpflichtet, den Aufsichtsbehörden Akten, Verzeichnisse und Bücher sowie die in seiner Verwahrung befindlichen Urkunden zur Einsicht vorzulegen und auszuhändigen (§ 93 BNotO). Die Notare sind in Notarkammern zusammengeschlossen, denen es insbesondere obliegt, in Richtlinien die Amtspflichten und sonstigen Pflichten ihrer Mitglieder im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und auf deren Grundlage
erlassener Verordnungen durch Satzung näher zu bestimmen. <p>Jetzt die ganze Nachricht auf JuraPortal24.de lesen: <a href="http://www.juraportal24.de/nachrichten/2658//erfolglose_verfassungsbeschwerde_eines_notars_gegen_die_aufsichts-
behoerdliche_weisung_zur_dokumentation_notarieller_verwahrungsgeschaefte.html">Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines Notars gegen die aufsichts-
behördliche Weisung zur Dokumentation notarieller Verwahrungsgeschäfte</a></p>
<!--more-->
<p>Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 05.07.2012</p><p>Noch mehr aktuelle Informationen finden Sie hier: <a href="http://www.juraportal24.de/nachrichten.html" title="Juristische Informationen - Rechtsanwaltsverzeichnis"><strong>Rechtsanwaltsverzeichnis | Rechtsberatung</strong></a></p>