Der u. a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf zwei Verbandsklagen eines Verbraucherschutzvereins gegen eine Sparkasse sowie gegen eine Bank entschieden, dass die nachfolgende, den - inhaltlich gleichlautenden - Bestimmungen in Nr. 18 AGB-Sparkassen und in Nr. 12 Abs. 6 AGB-Banken entsprechende Klausel im Bankverkehr mit Privatkunden (Verbrauchern) nicht verwendet werden darf, weil sie diese unangemessen benachteiligt und deswegen nach § 307 BGB* unwirksam ist:
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Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 08.05.2012
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