Die Beschwerdeführerin ist ein Tochterunternehmen der Verlegerin der Tageszeitung Sächsische Zeitung und verbreitet Berichte auch über ihre Internetseite. Ihren beiden Verfassungsbeschwerden liegt eine Berichterstattung über einen Vorfall aus dem Jahre 2008 zugrunde, in den die beiden Söhne des Schauspielers Uwe Ochsenknecht, die Kläger des Ausgangsverfahrens, verwickelt waren. Sie wurden in der sog. Freinacht dabei beobachtet, wie sie zusammen mit einer Gruppe von Freunden Fahrräder traktierten, Blumen aus einem Blumenbeet herausrissen sowie den Telefonhörer in einer Telefonzelle abrissen. Nach Feststellung ihrer Personalien auf der Polizeiwache wurden die Kläger entlassen. Gegen keinen von beiden wurde ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Die Beschwerdeführerin verbreitete auf ihrer Internetseite über diesen Vorfall einen Beitrag unter der Überschrift Polizei schnappt Ochsenknecht-Söhne, in dem darüber berichtet wird, dass die beiden Nachwuchsschauspieler und sänger nach wüster Randale in der Münchener Innenstadt von der Polizei verhört worden seien.
Jetzt die ganze Nachricht auf JuraPortal24.de lesen: Zivilgerichtliche Untersagung der Wortberichterstattung über Prominente hier im Hinblick auf ihr junges Alter - verfassungswidrig
Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 01.03.2012
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