Der Kläger verlangt restlichen Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall, bei dem sein Pkw BMW MINI beschädigt wurde. Die volle Haftung des Unfallgegners steht dem Grunde nach außer Streit. Ein Sachverständiger schätzte die voraussichtlichen Reparaturkosten auf 3.446,12 netto. Der Kläger rechnete den Schaden zunächst fiktiv auf der Grundlage dieses Gutachtens ab. Danach ließ er den Pkw in einer BMW-Niederlassung reparieren. Dabei entstanden Reparaturkosten in Höhe von 4.005,25 . Da der Kläger als BMW-Werksangehöriger gemäß einer Betriebsvereinbarung einen Rabatt auf die Werkstattrechnung erhielt, zahlte er für die entsprechend dem Sachverständigengutachten durchgeführte Reparatur tatsächlich nur 2.905,88 . Seine Klage, mit der er u.a. Ersatz weiterer Reparaturkosten von 559,13 und Nutzungsausfall in Höhe von 250 begehrt, hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg.
Jetzt die ganze Nachricht auf JuraPortal24.de lesen: Bundesgerichtshof zur Berücksichtigung eines Werksangehörigenrabatts bei der Schadensabrechnung nach einem Verkehrsunfall
Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 19.10.2011
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