Die gesetzliche Pflicht der Krankenkassenkassen, die Höhe der jährlichen Vergütung ihrer Vorstandsmitglieder im Bundesanzeiger und in ihrer Mitgliederzeitschrift zu veröffentlichen (§ 35a Abs. 6 Satz 2 SGB IV), ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Mit dieser Begründung hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts die Verfassungsbeschwerde mehrerer Vorstandsmitglieder einer gesetzlichen Krankenversicherung, die sich gegen die Veröffentlichung der Vorstandsvergütungen wandten, nicht zur Entscheidung angenommen.
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Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 20.03.2008
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