Die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerde eines Abgeordneten des Schleswig-Holsteinischen Landtags, mit welcher dieser sich gegen die vom Landesverfassungsgericht durch Urteil vom 30. August 2010 getroffene Anordnung zur Durchführung von Neuwahlen in Schleswig-Holstein bis spätestens zum 30. September 2012 wendet, nicht zur Entscheidung angenommen.
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Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 18.05.2011
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