Die zur Tatzeit 18 Jahre alte Angeklagte versorgte und betreute ihre im Mai 2008 geborene Tochter gemeinsam mit ihrem 21-jährigen Lebensgefährten seit Oktober 2008 nur noch unzureichend. Auch nachdem sich der sichtbar schlechte körperliche Zustand des Kindes ab Februar 2009 lebensbedrohlich verschärfte, nahmen die Angeklagten keine ärztliche Hilfe in Anspruch. Der zuständigen Betreuerin des Jugendamtes spiegelte die Mutter vor, dass alles in Ordnung sei. In der Nacht vom 10. auf den 11. März 2009 verstarb das Kind; aufgrund gerichtsmedizinischer Erkenntnisse ist ein von der Unterernährung unabhängiger plötzlicher Kindstod nicht sicher ausgeschlossen worden.
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Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 25.05.2011
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