Donnerstag, 7. April 2011

Sachgrundlose Befristung und �Zuvor-Beschäftigung�

Der Möglichkeit, ein Arbeitsverhältnis ohne Sachgrund bis zu zwei Jahre zu befristen, steht eine frühere Beschäftigung des Arbeitnehmers nicht entgegen, wenn diese mehr als drei Jahre zurückliegt.

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Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 06.04.2011

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