Der Beschwerdeführer ist Leitender Oberstaatsanwalt der Staatsanwaltschaft, die das Ermittlungsverfahren wegen Verdachts des Mordes an dem ehemaligen Ministerpräsidenten Uwe Barschel führte. Das Ermittlungsverfahren wurde im Juni 1998 eingestellt. In der dazu vom Beschwerdeführer verfassten Presseerklärung hieß es, nach wie vor lägen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für ein Kapitalverbrechen vor; daneben bleibe die Möglichkeit offen, es könne sich um eine Selbsttötung gehandelt haben. Der Beschwerdeführer, der die These eines Mordes an Barschel vertritt, beabsichtigt, ein Buch zu dem Thema zu veröffentlichen. Der Generalstaatsanwalt untersagte dem Beschwerdeführer diese Nebentätigkeit und bat ihn, seine Kenntnisse über das Barschel-Verfahren als Dokumentation in der Schriftenreihe des Generalstaatsanwalts zu veröffentlichen. Der gegen die Untersagung gerichtete Widerspruch des Beschwerdeführers wurde zurückgewiesen und gleichzeitig die sofortige Vollziehbarkeit angeordnet. Hiergegen klagte der Beschwerdeführer und stellte zugleich den Eilantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage. Über die Klage des Beschwerdeführers gegen die Untersagung der Nebentätigkeit ist noch nicht entschieden. Seinen Eilantrag wiesen die Verwaltungsgerichte zurück.
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Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 15.07.2008
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