Donnerstag, 24. März 2011

Widerruf der Bestellung zum Beauftragten für den Datenschutz

Nach § 4 f Abs. 3 Satz 4 BDSG kann die Bestellung zum Beauftragten für den Datenschutz in entsprechender Anwendung von § 626 BGB aus wichtigem Grund widerrufen werden. Weder die Entscheidung des Arbeitgebers, zukünftig die Aufgaben eines Beauftragten für den Datenschutz durch einen externen Dritten wahrnehmen zu lassen, noch die Mitgliedschaft im Betriebsrat stellen einen solchen wichtigen Grund für den Widerruf dar.

Jetzt die ganze Nachricht auf JuraPortal24.de lesen: Widerruf der Bestellung zum Beauftragten für den Datenschutz

Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 23.03.2011

Brauchen Sie Rechtsberatung zu diesem Thema? Dann finden Sie doch bei JuraPortal24.de einen passenden Rechtsanwalt für Arbeitsrecht.