Das an den Gerichtshof der Europäischen Union gerichtete Vorabentscheidungsersuchen des Siebten Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 27. Oktober 2010 - 7 AZR 485/09 (A) - (Pressemitteilung Nr. 80/10) zur Vereinbarkeit von § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG mit dem europäischen Unionsrecht hat sich erledigt. Die Klägerin und das beklagte Land haben den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Der Siebte Senat hatte daher nur noch über die Kosten zu entscheiden. Er hat diese gegeneinander aufgehoben, weil der Ausgang des Rechtsstreits zum Zeitpunkt seiner Erledigung völlig offen war.
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Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 22.03.2011
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