Freitag, 28. Januar 2011

Voraussetzungen für die rechtliche Anerkennung von Transsexuellen nach � 8 Abs. 1 Nr. 3 und 4 Transsexuellengesetz verfassungswidrig

Voraussetzung einer Eheschließung ist die Verschiedengeschlechtlichkeit der Ehegatten, während die Eingehung einer Lebenspartnerschaft nach § 1 Lebenspartnerschaftsgesetz nur zwischen gleichgeschlechtlichen Personen möglich ist. In beiden Fällen wird auf das personenstandsrechtliche Geschlecht abgestellt.

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Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 28.01.2011

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