Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat am 28. Oktober 2010 über eine Verfassungsbeschwerde verhandelt, die die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Anordnung der Abschiebung eines Asylsuchenden nach Griechenland auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003, der sogenannten Dublin-II-Verordnung, betraf. Nach dieser Verordnung bestimmt sich, welcher Mitgliedstaat innerhalb der Europäischen Union für die Durchführung eines Asylverfahrens zuständig ist. Die Verordnung gibt den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, abweichend von den Zuständigkeitsregelungen einen Asylantrag in das nationale Verfahren zu übernehmen (sogenanntes Selbsteintrittsrecht). Von dieser Möglichkeit hat nunmehr das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge auf Weisung des Bundesministeriums des Innern zugunsten des Beschwerdeführers Gebrauch gemacht und den Bescheid, mit dem es seine Abschiebung nach Griechenland angeordnet hat, aufgehoben. Es wird darüber hinaus bis zum 12. Januar 2012 in allen Fällen, in denen eine Überstellung von Drittstaatsangehörigen nach Griechenland in Betracht kommt, das Selbsteintrittsrecht ausüben, die Betroffenen nicht nach Griechenland überstellen und die Asylverfahren durchführen. Der Beschwerdeführer hat das Verfahren für erledigt erklärt. Mit Beschluss vom gestrigen Tage ist das Verfahren eingestellt worden. Der Zweite Senat hat keinen Anlass gesehen, das Verfahren zur Klärung lediglich abstrakter, gegenwärtig nicht aktueller Fragen des nationalen Verfassungsrechts fortzuführen.
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Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 26.01.2011
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