Die Arbeitslosenhilfe war eine aus Steuermitteln finanzierte Entgeltersatzleistung bei Arbeitslosigkeit, die von der Bundesagentur für Arbeit im Auftrag des Bundes erbracht wurde. Neben weiteren Tatbestandsvoraussetzungen setzte die Gewährung von Arbeitslosenhilfe dem Grunde nach die Bedürftigkeit des Antragstellers voraus, während sich ihre Höhe nicht am Bedarf des Empfängers, sondern an dessen letztem Arbeitsentgelt orientierte, und sich auf einen bestimmten Prozentsatz eines pauschalierten Nettoarbeitsentgelts belief. Die Arbeitslosenhilfe wurde in Zeitabschnitten bewilligt; vor jeder erneuten Bewilligung waren sämtliche Leistungsvoraussetzungen des Anspruchs erneut zu prüfen. Nach § 428 Abs. 1 Satz 1, § 198 Satz 2 Nr. 3 SGB III bestand ferner die Möglichkeit, Arbeitslosenhilfe unter erleichterten Voraussetzungen in Anspruch zu nehmen: Auch solche Arbeitnehmer hatten Anspruch auf Arbeitslosenhilfe, die das 58. Lebensjahr vollendet hatten und die Regelvoraussetzungen des Anspruchs allein deshalb nicht erfüllten, weil sie nicht arbeitsbereit waren und nicht alle Möglichkeiten nutzten oder nutzen wollten, um ihre Beschäftigungslosigkeit zu beenden. Davon ging die Praxis aus, wenn der Arbeitslose gegenüber der Bundesagentur für Arbeit eine entsprechende Erklärung abgab.
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Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 29.12.2010
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