Die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat erneut in zwei Nichtannahmebeschlüssen deutlich gemacht, dass bei Einlegung einer rechtsmissbräuchlichen Verfassungsbeschwerde, die von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss, sowohl der Beschwerdeführer selbst als auch sein Bevollmächtigter mit der Verhängung einer Missbrauchsgebühr rechnen muss. Die Beschwerdeführer, die selbst als Rechtsanwälte tätig sind, wandten sich mit ihren Verfassungsbeschwerden jeweils gegen ihre Verurteilung zu einer Geldbuße bzw. die Verhängung eines Fahrverbotes wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit.
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Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 01.09.2010
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