Freitag, 3. September 2010

Erfolglose Verfassungsbeschwerde im Restitutionsverfahren Siedlung Gut Bollensdorf in Neuenhagen/Brandenburg

Nach dem Vermögensgesetz (VermG) haben Bürger und Vereinigungen, die in der NS-Zeit aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen verfolgt wurden und deshalb ihr Vermögen verloren haben, einen Rückerstattungsanspruch. Ein verfolgungsbedingter Vermögensverlust wird nach § 1 Abs. 6 VermG vermutet, wenn die Voraussetzungen des Art. 3 der Rückerstattungsanordnung der Alliierten Kommandantur Berlin vom 26. Juli 1949 (REAO) vorliegen. Dafür genügt es, dass die Geschädigten einem Personenkreis angehörten, der in seiner Gesamtheit von der damaligen deutschen Regierung oder der NSDAP verfolgt wurde. Zu diesen kollektiv Verfolgten zählt das Bundesverwaltungsgericht nicht nur Juden im Sinne der nationalsozialistischen Rassengesetze, sondern auch die danach als "Mischlinge ersten Grades" eingestuften Personen, die von zwei "volljüdischen" Großeltern abstammten. Nicht dazu gehören aber wie schon nach der Rechtsprechung der alliierten Rückerstattungsgerichte solche Personen, die nur einen "volljüdischen" Großelternteil hatten (sog. "Mischlinge zweiten Grades").

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Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 03.09.2010

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