Nach dem Urheberrecht sind Vervielfältigungen eines Werkes zum eigenen Gebrauch in gewissen Grenzen zulässig. Zum Ausgleich dafür, dass die Hersteller und Importeure von Vervielfältigungsgeräten für die Nutzer die Möglichkeit schaffen, sich fremde Urheberleistungen durch Vervielfältigung anzueignen, haben sie an die Urheber zum Ausgleich eine sog. Geräteabgabe zu leisten. Die bis zum 31. Dezember 2007 geltende Fassung des § 54a Abs. 1 Urheberrechtsgesetz (UrhG a.F.) sah eine solche Vergütungspflicht der Hersteller und Importeure vor, wenn nach der Art des Werkes zu erwarten war, dass es durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung vervielfältigt wird.
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Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 21.09.2010
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