Donnerstag, 12. August 2010

Befristung eines Arbeitsvertrags - Schriftformerfordernis

Nach § 14 Abs. 4 TzBfG bedarf die Befristung eines Arbeitsvertrags zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien nur mündlich die Befristung eines Arbeitsvertrags, so ist die Befristungsabrede unwirksam und ein unbefristeter Arbeitsvertrag geschlossen. Übersendet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer vor Vertragsbeginn einen von ihm bereits unterzeichneten schriftlichen Arbeitsvertrag mit der Bitte um Rücksendung eines unterzeichneten Exemplars, kann der Arbeitnehmer das Vertragsangebot des Arbeitgebers grundsätzlich nur durch die Unterzeichnung der Urkunde annehmen. Dies hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts entschieden.

Jetzt die ganze Nachricht auf JuraPortal24.de lesen: Befristung eines Arbeitsvertrags - Schriftformerfordernis

Brauchen Sie Rechtsberatung zu diesem Thema? Dann finden Sie doch bei JuraPortal24.de einen passenden Rechtsanwalt für Arbeitsrecht.