Auch ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes ist an den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden. Entschließt er sich, auf die von einer Verlagerungsentscheidung betroffenen Arbeitnehmer einen - ausschließlich begünstigenden - Tarifvertrag anzuwenden, dessen Geltungsbereich diese Maßnahme ohne weiteres erkennbar nicht erfasst, kann er die Anwendung dieses Tarifvertrages nicht kurz vor Abschluss der beschlossenen Verlagerungsmaßnahmen einseitig beenden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn Umzugsverzögerungen organisatorisch bedingt sind und für die Entscheidung der Nicht-Mehr-Anwendung des Tarifvertrages vorwiegend die zwischenzeitlich anders beurteilte Haushaltslage maßgeblich ist. Insoweit ist aus arbeitsrechtlicher Sicht kein hinreichender Sachgrund für die unterschiedliche Behandlung der Mitarbeiter derselben von der Verlagerungsentscheidung erfassten Abteilung danach, ob sie vor oder nach der Entscheidung ihre Umsetzungsverfügung erhalten, erkennbar.
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Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 16.06.2010
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