Donnerstag, 6. Mai 2010

Keine Vergütung für Betriebsratstätigkeit im Restmandat

Mitglieder eines Betriebsrats im Restmandat können vom Arbeitgeber keine Vergütung für die mit ihrer Betriebsratstätigkeit verbundenen Freizeitopfer verlangen.

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Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 06.05.2010

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