Der Bundesgerichtshof hat im Anschluss an das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 13. Oktober 2005 (Rs. C-73/04 - Klein/Rhodos Management Ltd.) die Frage präzisiert, wann eine "Miete von unbeweglichen Sachen" im Sinne von Art. 22 Nr. 1 EuGVVO anzunehmen ist. Davon hing im vorliegenden Fall ab, ob die deutschen oder ausschließlich die spanischen Gerichte international für den Rechtsstreit zuständig sind. Dem heute verkündeten Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die im Fürstentum Liechtenstein ansässige Klägerin verlangt von den Beklagten, die ihren Wohnsitz in Deutschland haben, eine Vergütung aus einem Vertrag, der die "Überlassung von Ferien-Tauschwochen" in einer Ferienanlage in Spanien zum Gegenstand hat. Die Beklagten wurden während ihres Urlaubs auf Teneriffa in der Fußgängerzone von Puerto de la Cruz angesprochen, Lose zu ziehen. Nachdem sich das gezogene Los als Gewinn herausgestellt hatte, wurde den Beklagten mitgeteilt, dass sie zum Aussuchen des Gewinns wenige Tage später zu einer Veranstaltung in eine näher bezeichnete Ferienanlage kommen sollten. Dort wurden die Beklagten am vereinbarten Tag, dem 26. September 2004, in einen Raum geführt, in dem sich Stühle und Tische befanden, aber keine Büroeinrichtung. Zwischen den Parteien ist streitig, ob an oder neben der Tür ein Schild angebracht war, wonach der Raum ein Geschäftsraum der Klägerin sei. Die Parteien vereinbarten ein Recht der Beklagten, jährlich zwei so genannte "Ferien-Tauschwochen" in der Anlage zu verbringen. Der monatliche Gesamtpreis belief sich auf 83 . Mit Schreiben vom 7. Oktober 2004 widerriefen die Beklagten die Vereinbarung, ohne in der Anlage Urlaub gemacht zu haben.
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Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 25.06.2008
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