Gegen die Beschwerdeführerin und andere Betroffene waren beim Oberlandesgericht Düsseldorf Kartellbußgeldverfahren wegen unerlaubter Absprachen über die Festsetzung von Prämienzahlungen und Bedingungsangleichungen im Bereich der industriellen Sachversicherung anhängig. In diesem Verfahren wollte der zuständige Senat des Oberlandesgerichts Düsseldorf mehrere Sachverständige bestellen. Da deren Vergütung den gesetzlichen Höchstsatz überschreiten sollte, teilte das Gericht den Nebenbetroffenen mit, dass sie sich gem. § 13 Abs. 1 JVEG damit einverstanden erklären könnten, und bat im Falle ihrer Zustimmung um Einzahlung eines Kostenvorschusses i.H.v. 3.000 . Nach § 13 Abs. 1 JVEG können Sachverständige herangezogen werden, wenn die Gerichtskosten den Beteiligten aufzuerlegen sind, die Beteiligten sich dem Gericht gegenüber mit der höheren Vergütung einverstanden erklärt haben, und ein ausreichender Betrag für die gesamte Vergütung an die Staatskasse gezahlt worden ist. Als einzige der Beteiligten erklärte sich die Beschwerdeführerin ausdrücklich mit dem Vorschlag des Senats einverstanden. Sie kündigte an, den genannten Vorschuss einzuzahlen, und bat um Mitteilung, wie sich die Gutachtenskosten auf die Verfahrensbeteiligten verteilten. Nach Bestellung der Sachverständigen durch den Senat betonte sie, dass sie die Mehrkosten nicht alleine übernehmen wolle. Sie sei davon ausgegangen, dass die Kosten auf die Verfahrensbeteiligten insgesamt verteilt werden. Das Gericht forderte anschließend mehrfach von der Beschwerdeführerin weitere Kostenvorschüsse sowie Zahlung der Sachverständigenkosten von insgesamt mehr als 60.000 . Zur Begründung führte es aus, die Beschwerdeführerin habe sich mit ihrem Schreiben unwiderruflich zur Übernahme der Mehrkosten gem. § 13 Abs. 6 JVEG bereit erklä! rt.
J etzt die ganze Nachricht auf JuraPortal24.de lesen: Verfassungsbeschwerde wegen Auferlegung von Gutachterkosten im Kartellbußgeldverfahren erfolgreich
Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 09.04.2010
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