Die Landeshauptstadt München erhebt aufgrund kommunaler Satzung eine Zweitwohnungsteuer in Höhe von 9 % des jährlichen Mietaufwands. Der Beschwerdeführer ist Polizeibeamter, der mit Hauptwohnsitz bei seiner Mutter im bayerischen X. gemeldet ist. Sein Dienstherr verpflichtete ihn, einen Wohnsitz im Bereich des Münchner Verkehrsverbundes zu begründen, wo er seit Dezember 1998 eine Nebenwohnung hat. Die Stadt München setzte im Juni 2007 Zweitwohnungsteuer gegen den Beschwerdeführer für das Jahr 2006 und die Folgejahre fest.
Jetzt die ganze Nachricht auf JuraPortal24.de lesen: Verfassungsbeschwerden gegen die Erhebung von Zweitwohnungsteuer bei einer "Residenzpflicht für Beamte" und in einem "Kinderzimmerfall" nicht zur Entscheidung angenommen
Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 23.03.2010
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