Donnerstag, 28. Januar 2010

Arbeitszeit von Hausmeistern im öffentlichen Dienst

Der Kläger ist bei der beklagten Stadt seit dem 15. September 1997 als Schulhausmeister beschäftigt. Auf Grund Tarifbindung und arbeitsvertraglicher Verweisung gilt der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT). Der Arbeitsvertrag verweist ferner ua. auf den Bezirkszusatztarifvertrag Nr. 13 zu Nr. 1 SR 2 r BAT (Sonderregelungen für Angestellte als Hausmeister). Dieser Bezirkszusatztarifvertrag sah für Hausmeister abweichend von § 15 Abs. 1 BAT eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 48,5 Stunden und insoweit für die Tarifvertragsparteien die Möglichkeit einer Teilkündigung vor. Die Gewerkschaft ÖTV hatte von dieser Teilkündigungsmöglichkeit zum 30. September 1990 Gebrauch gemacht. Eine diesbezügliche Neuregelung kam nicht zustande. Mit seiner Zahlungs- und Feststellungsklage macht der Kläger geltend, die Beklagte habe die von ihm über 38,5 Stunden wöchentlich hinaus geleistete Arbeitszeit als Mehrarbeit zu vergüten. Er ist der Ansicht, nach Kündigung der Sonderregelungen der Arbeitszeit für Hausmeister gelte die Arbeitszeit des § 15 BAT von 38,5 Stunden wöchentlich. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.

Jetzt die ganze Nachricht auf JuraPortal24.de lesen: Arbeitszeit von Hausmeistern im öffentlichen Dienst

Brauchen Sie Rechtsberatung zu diesem Thema? Dann finden Sie doch bei JuraPortal24.de einen passenden Rechtsanwalt für Tarifvertragsrecht.