Die mit dem Unterhalt und der Betreuung von Kindern verbundenen Belastungen der Eltern werden durch steuerliche Freibeträge und durch die Zahlung von Kindergeld ausgeglichen. Für den hier zu betrachtenden Veranlagungszeitraum 2001 maßgeblich sind die Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Familienförderung vom 22. Dezember 1999. Danach wird die steuerliche Freistellung in Höhe des Existenzminimums eines Kindes einschließlich des Betreuungsbedarfs durch die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG oder durch das monatlich als Steuervergütung gezahlte Kindergeld bewirkt. Die Freibeträge werden nur dann vom Einkommen des Steuerpflichtigen abgezogen, wenn die gebotene steuerliche Freistellung nicht bereits durch das monatlich gezahlte Kindergeld bewirkt wird (Günstigerprüfung). Sind bei der steuerlichen Veranlagung die Freibeträge abzuziehen, wird das gezahlte Kindergeld der tariflichen Einkommensteuer hinzugerechnet. Nicht steuerlich zusammenveranlagten Eltern stehen die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG jeweils zur Hälfte zu. Da das Kindergeld nur einem Berechtigten - wie im Ausgangsverfahren meist dem betreuungsunterhaltspflichtigen Elternteil - ausgezahlt wird (§ 64 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 EStG), steht für die steuerliche Hinzurechnung ein zivilrechtlicher Ausgleichsanspruch dem Erhalt von Kindergeld gleich (§ 31 Satz 5 EStG). Nach den im Veranlagungszeitraum geltenden unterhaltsrechtlichen Vorschriften war gemäß § 1612b Abs. 1 BGB das auf das Kind entfallende Kindergeld zur Hälfte auf den Unterhalt anzurechnen, wenn es nicht an den barunterhaltspflichtigen Elternteil ausgezahlt wurde. Gemäß § 1612b Abs. 5 BGB unterblieb die Anrechnung des Kindergeldes auf den Unterhalt aber, soweit der Unterhaltspflichtige außerstande war, Unterhalt in Höhe von 135 Prozent des Regelbetrages nach der Regelbetrag-Verordnu! ng zu le isten (sog. Mangelfall).
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Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 03.11.2009
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