Die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat eine Verfassungsbeschwerde gegen das Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Lissabon und die am 8. September 2009 vom Bundestag verabschiedeten Begleitgesetze nicht zur Entscheidung angenommen. Die am 17. September 2009 dagegen erhobene Verfassungsbeschwerde war unzulässig. Der Beschwerdeführer hat eine Verletzung des von ihm gerügten grundrechtsgleichen Rechts aus Art. 38 Abs. 1 und Abs. 2 GG nicht ausreichend begründet. Die Frage, ob die Bundesrepublik Deutschland bei der Ratifikation des Vertrags von Lissabon nach Art. 19 Buchstabe c des Wiener Vertragsrechtsübereinkommens einen völkerrechtlichen Vorbehalt anbringen dürfte, musste die Kammer nicht entscheiden. Nach dem Vortrag des Beschwerdeführers war jedenfalls kein verfassungsrechtlicher Bedarf für einen solchen Vorbehalt erkennbar, denn die europäische Integration ist verfassungskonform realisierbar. Dies hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts bereits mit Urteil vom 30. Juni 2009 (2 BvE 2/08 u.a) entschieden (vgl. Pressemitteilung Nr. 72/2009 vom 30. Juni 2009). Soweit der Beschwerdeführer die Begleitgesetze angreift, war die Verfassungsbeschwerde auch deshalb nicht zulässig, weil zum Zeitpunkt ihrer Einlegung mangels Zustimmung des Bundesrates noch kein ordnungsgemäß zustandegekommenes Gesetz vorlag.
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Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 23.09.2009
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