Mittwoch, 9. September 2009

Eilantrag gegen Abschiebung im Dublin II Verfahren erfolgreich

Der Antragsteller ist irakischer Staatsangehöriger. Anlässlich eines beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gestellten Asylantrags stellte dieses fest, dass der Antragsteller bereits in Griechenland um Asyl nachgesucht hatte. Es entschied, dass der Asylantrag unzulässig sei, und ordnete die Abschiebung des Antragstellers nach Griechenland an, das in Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003, der so genannten Dublin II Verordnung, zur Rückübernahme des Antragstellers verpflichtet sei. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen lehnte einen gegen die Abschiebung gerichteten Eilantrag ab, weil das Asylverfahrensgesetz es ausschließe, Abschiebungen in einen nach der Dublin II Verordnung für die Behandlung eines Asylantrags zuständigen Mitgliedstaat der Europäischen Union im vorläufigen Rechtsschutz auszusetzen. Die vom Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 14. Mai 1996 (BVerfGE 94, 49) zum Asylkompromiss (Art. 16a Abs. 2 GG) entwickelten Ausnahmen von diesem Verbot lägen nicht vor. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Verfassungsbeschwerde. Gleichzeitig begehrt der Antragsteller die Aussetzung seiner Abschiebung durch das Bundesverfassungsgericht.

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Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 09.09.2009

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