Das Landgericht Berlin hatte in einem ersten Urteil am 27. November 2007 den 1977 in Kasachstan geborenen Angeklagten wegen Erdrosselung eines von seinen tschetschenischen Landsleuten "General" genannten Berliner Geschäftsmannes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Das Landgericht war zum äußeren Geschehensablauf von der Einlassung des Angeklagten ausgegangen, er habe das in einem von einem Tatgenossen gesteuerten Pkw vor ihm sitzende Opfer während der nächtlichen Fahrt durch die Berliner Innenstadt von hinten und zwar ungewollt im Rahmen eines Fesselungsvorgangs erdrosselt. Eine Tötungsabsicht war vornehmlich daraus hergeleitet worden, dass sich der Angeklagte bereits im Vorfeld der Tat ein für den Fall des Überlebens des Opfers als sinnlos erachtetes Alibi beschafft hatte. Diese Begründung hatte der Bundesgerichtshof wegen widersprüchlicher Beweisführung beanstandet (Beschluss vom 23. Juli 2008; NStZ-RR 2008, 341). Wesentliche gegen die Verwirklichung einer sorgfältig geplanten Tötung sprechende Umstände (u. a. Tatausführung mit zufällig gefundenem Tatwerkzeug, Nichtannahme von Tötungsvorsatz bei zwei Tatgenossen, Zufälligkeit der Einnahme der Sitzposition des Opfers im PKW) hatte das Landgericht nicht in seine Betrachtung einbezogen.
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Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 07.07.2009
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