Donnerstag, 25. Juni 2009

Vergleichsentgelt bei Überleitung eines Arbeitsverhältnisses vom BAT in den TVöD

Wurde ein städtischer Angestellter zum Überleitungsstichtag, dem 1. Oktober 2005, vom Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) in den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) übergeleitet, war ein Vergleichsentgelt zu bilden. Gem. § 5 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-VKA war dabei der Ortszuschlag der Stufe 1 zugrunde zu legen, wenn der Ehegatte aufgrund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst auch ortszuschlagsberechtigt war. Die Tätigkeit des Ehegatten in einem Krankenhaus in Trägerschaft der Caritas stand dem grundsätzlich gleich, denn die Richtlinien für die Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) enthalten in Bezug auf den Ortszuschlag dem BAT vergleichbare Regelungen. Nach den AVR wurde der kirchliche Arbeitgeber zwar von der Verpflichtung zur Zahlung des familienstandsbezogenen Anteils des Ortszuschlags entbunden, wenn der bei einem Arbeitgeber im außerkirchlichen Bereich beschäftigte Ehegatte des Beschäftigten den Ortszuschlag der Stufe 2 erhielt. Das war für Angestellte kommunaler Arbeitgeber ab dem Stichtag der Überleitung der Beschäftigungsverhältnisse vom BAT in den TVöD jedoch nicht mehr der Fall. Der nach den AVR-Caritas beschäftigte Ehegatte des übergeleiteten Arbeitnehmers hat deshalb ab diesem Tag Anspruch auf Ortszuschlag der Stufe 2.

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Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 25.06.2009

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