Donnerstag, 25. Juni 2009

Freistellung von der Haftung - Ausschlussfrist

Der Anspruch des Arbeitnehmers, vom Arbeitgeber im Innenverhältnis von Schadensersatzansprüchen Dritter freigestellt zu werden, wird jedenfalls dann fällig, wenn der Arbeitnehmer im Außenverhältnis die Rechtsverteidigung gegen eine Verurteilung zum Schadensersatz einstellt.

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Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 25.06.2009

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