Der Beschwerdeführer wurde vom Landgericht Mannheim wegen verschiedener Straftaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Bei Berechnung der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren wurde u.a. eine der Justiz anzulastende Verfahrensverzögerung von drei Jahren und zwei Monaten strafmildernd berücksichtigt und ein Abschlag auf die Strafzumessung von 20 % sowohl auf alle Einzelstrafen als auch auf die Gesamtstrafe gewährt. Die vom Beschwerdeführer erhobene Revision verwarf der Bundesgerichtshof als unbegründet.
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Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 16.04.2009
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