Der unter anderem für Rechtsbeschwerden, die die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung betreffen, zuständige VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte die infolge zunehmender Veräußerungen von Kreditforderungen an Finanzinvestoren auftretende Frage zu entscheiden, ob sich der Eigentümer eines mit einer Grundschuld belasteten Grundstücks, der sich der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen unterworfen hat, im Verfahren der Klauselerinnerung darauf berufen kann, die Unterwerfungserklärung sei wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 BGB unwirksam.
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Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 16.04.2009
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