Der u. a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat gestern entschieden, dass die Verwertungsgesellschaft GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) von ihrer Pflicht nach § 11 Abs. 1 des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes (UrhWG), aufgrund der von ihr wahrgenommenen Rechte jedermann auf Verlangen zu angemessenen Bedingungen Nutzungsrechte einzuräumen, in Ausnahmefällen befreit ist.
Jetzt die ganze Nachricht auf JuraPortal24.de lesen: GEMA unterliegt keinem unbeschränkten Abschlusszwang
Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 23.04.2009
Haben Sie noch Fragen zum Urheberrecht? Bei JuraPortal24.de finden Sie Anwälte für Urheberrecht, die Ihnen schnell und kompetent weiterhelfen.