Die Antragsteller sind schweizerische Landwirte mit Betriebssitz in der Schweiz, die in Deutschland gelegenes Ackerland anpachteten. Das Landwirtschaftsamt beanstandete die Pachtverträge, das Amtsgericht hat sie aufgehoben; das Oberlandesgericht hat die sofortigen Beschwerden der Antragsteller zurückgewiesen. Dagegen richten sich ihre Rechtsbeschwerden. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind schweizerische Landwirte in Deutschland wie Nichtlandwirte zu behandeln mit der Folge, dass Verträge, mit denen sie Ackerflächen in Deutschland anpachten, zu beanstanden sind, wenn die Flächen deutschen Landwirten entzogen werden (BGHZ 101, 95). Die Rechtsbeschwerden vertreten die Ansicht, diese Rechtsprechung könne nach Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (ABl. 2002, L 114, S. 6) am 1. Juni 2002 nicht aufrechterhalten werden, weil sie dem in Art. 15 des Anhangs I zu dem Abkommen verankerten Gleichbehandlungsgebot widerspreche.
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Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 08.01.2008
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