Freitag, 20. März 2009

50 %iger Kostenzuschuss der Krankenkassen für künstliche Befruchtung verfassungsgemäß

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die seit dem 1. Januar 2004 geltende Begrenzung der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung bei medizinischen Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft ( künstliche Befruchtung) auf einen Zuschuss von 50 %. Nach dem bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Recht hatten die Krankenkassen die Kosten solcher Maßnahmen voll zu tragen. Das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung begrenzte die Erstattung der Kosten ab dem 1. Januar 2004 in § 27a Abs. 3 Satz 3 SGB V für diese Maßnahmen auf 50 %.

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Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 19.03.2009

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