Die Beschwerdeführerin, ein Reiseunternehmen, wendet sich gegen die Heranziehung zur Insolvenzgeld-Umlage nach dem bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Recht. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt sie, dass das Insolvenzgeld allein von den Arbeitgebern finanziert werde und zu einer Subvention insolventer Marktkonkurrenten auf Kosten der solventen Konkurrenz führe. Die 2. Kammer des Ersten Senats hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, weil der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht verletzt ist.
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Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 25.03.2009
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